Veröffentlichung im KU Gesundheitsmanagement – „Neue Chance zur Sanierung?“

Neue Chance zur Sanierung?

 

Haftungsfragen und die außergerichtliche Sanierung durch das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG)

 

Zum Jahreswechsel ist das auf einer Europarichtlinie beruhende Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG) umgesetzt worden. In der Krise – aber ohne das Vorliegen einer Insolvenz – zielt es darauf ab, eine Restrukturierung zu einem früheren Zeitpunkt erforderlichenfalls auch gegen den Willen einzelner Beteiligter zu ermöglichen. Maßgeblich ist für eine Restrukturierung im Sinne des StaRUG das Vorliegen der allenfalls drohenden Zahlungsunfähigkeit. Das StaRUG kann Krankenhäusern mit dem Restrukturierungsplan ein Instrument bieten, um eine Sanierung außerhalb der Insolvenz zu realisieren.

Veröffentlichung im KU-Gesundheitsmanagement

Veröffentlichung in Verkehrsrundschau – „Eusterhus Spedition meldet Insolvenz an“

Eusterhus Spedition meldet Insolvenz an

 

Begründet wird die Zahlungsunfähigkeit des Speditionsunternehmens mit der Covid19-Pandamie und damit einhergehenden Umsatzeinbußen

 

Gütersloh. Die Eusterhus Spedition in Gütersloh hat Insolvenz angemeldet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Moritz Sponagel vom Amtsgericht Sielefeld ernannt. Das teilt die auf Insolvenzrecht ausgerichtete Kanzlei Dr. Sponagel Rechtsanwälte in Gütersloh mit.

Geschäftsbetrieb läuft vollumfänglich weiter

Begründet wird die Zahlungsunfähigkeit des Speditionsunternehmens mit der Covid19-Pandamie und damit einhergehenden Umsatzeinbußen. „Im Moment gibt es aber keinen Anlass zur Sorge“, betont der vorläufige Insolvenzverwalter Moritz Sponagel, „der Geschäftsbetrieb wird in vollen Umfang aufrechterhalten.“ Eine Prognose über die langfristige Zukunft der Eusterhus Spedition könne er aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben, sagt Sponagel. Dazu sei es im Moment noch zu früh. Erste Sanierungsmaßnahmen seien aber bereits eingeleitet, betont er. Außerdem seien Kundenstamm und Inventar vorhanden.

Die Eusterhus Spedition am Lupinenweg wurde vor fast 100 Jahren in Gütersloh gegründet. Heute beschäftigt das Unternehmen Sponagel zufolge 19 Mitarbeiter, zudem seien für die Spedition 13 Sattelzugmaschinen im Einsatz. (eh)

Veröffentlichung in Die Glocke – „Spedition Eusterhus meldet Insolvenz an“

Spedition Eusterhus meldet Insolvenz an

 

Gütersloh (din) – Die 1927 gegründete Spedition Eusterhus am Lupinenweg in Spexard zählt zu den ältesten in Gütersloh. Jetzt musste das Unternehmen wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenz beantragen. Zum vorläufigen Insolvenzberater hat das Bielefelder Amtsgericht den Rechtsanwalt Dr. Moritz Sponagel eingesetzt.

 

Der Rechtsanwalt aus der gleichnamigen Kanzlei mit Büro an der Strengerstraße sagte am Dienstag dieser Zeitung: „Wir machen ganz normal weiter.“ Er sei auch zuversichtlich, dass das Unternehmen langfristig weitergeführt werden könne. Es gebe zwei Investoren aus dem Speditionsbereich, die interessiert seien, einzusteigen.

Die Zahlungsunfähigkeit führte der auf Insolvenzen spezialisierte Rechtsanwalt auf die Corona-Krise zurück. Deshalb habe es weniger Fahrten und geringe Margen gegeben. Das Unternehmen habe auch schon Corona-Hilfe des Staates in Anspruch genommen. Aber das hat offenbar nicht gereicht.

Die Spedition beschäftige 28 Mitarbeiter, berichtete Sponagel. Alle hielten zur Stange. Für drei Monate sei die Bezahlung durch das Insolvenzausfallgeld gesichert. Einige Mitarbeiter fahren seit Jahrzehnten für Eusterhus. Die Spedition verfüge über 20 Fahrzeuge und fahre für Kunden überwiegend aus der Region, so der vorläufige Insolvenzverwalter. Die Geschäfte führt weiter Hans-Georg Cramer aus Delbrück. Der Geschäftsführer war nachmittags nicht zu erreichen.

Anton Eusterhus hatte die Spedition 1927 gegründet. Mehr zur Geschichte des Familienunternehmens findet sich nicht auf der Internetseite. „Von unserem Standort im Gütersloher Lupinenweg aus sind wir in allen Richtungen schnell auf der Bahn. Besonders häufig fahren wir Seehäfen in Norddeutschland und das ganze Postleitzahlen-Gebiet 2 an“, heißt es dort. Die Firma verfügt außerdem über ein Lager. „Unsere Arbeitsplätze sind sicher und die Zeiten geregelt, das Tätigkeitsfeld ist abwechslungsreich“, wirbt das Unternehmen nach wie vor im Internet.

Die 1958 von Paul Eusterhus gegründete gleichnamige Spedition an der Wilhelmstraße hat mit der Insolvenz nichts zu tun.

Veröffentlichung in St.Georg – „Ein Ende? Ein neuer Anfang! Der Worst Case, die Insolvenz“

Ein Ende? Ein neuer Anfang!

Der Worst Case, die Insolvenz

 

Vorneweg: Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedeutet nicht zwingend die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Im Gegenteil, wird die Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig erkannt, stellt dies häufig die Chance für einen Neuanfang dar.

Den gesamten Artikel lesen Sie hier:

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Veröffentlichung im Reitsport Magazin – „Was die Branche über Sanierung und Restrukturierung wissen muss“

Was die Branche über Sanierung und

Restrukturierung wissen muss

 

Deutschlands Reiter stehen weiterhin unter Druck: Zwar können nach wochenlangem Ausfall Training und Unterricht auf Reitsportanlagen wieder stattfinden, doch bleiben Turniere, Leistungsprüfungen, Lehrgänge und Seminare weiter stark eingeschränkt. Nicht nur Reitsportbetriebe, Vereine und Züchter werden noch unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise leiden, auch die vielfältigen Branchen rund ums Pferd werden von der kommenden Insolvenz-Welle nicht verschont bleiben.

Den gesamten Artikel lesen Sie hier:

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Veröffentlichung im Markt und Mittelstand – „So können sich Mittelständler in der Corona-Krise neu aufstellen“

Veröffentlichung im Markt und Mittelstand – „So können sich Mittelständler in der Corona-Krise neu aufstellen“

 

Die Corona-Krise trifft Mittelständler mit voller Wucht. Dabei gibt es bei den durch Corona ausgelösten Insolvenzen eine entscheidende Besonderheit, die zu vielen erfolgreichen Sanierungen führen wird: Die Betriebe haben eigentlich starke und funktionierende Geschäftsmodelle.

Insbesondere für mittelständische Unternehmen, die ohne die Pandemiemaßnahmen nicht in Liquiditätsschwierigkeiten gekommen wären, hält die Insolvenzordnung ein chancenreiches Verfahren bereit: die sogenannte gerichtliche Sanierung in Eigenverwaltung. Dieses hält im Vergleich zu anderen Restrukturierungsmethoden einige Vorzüge bereit.

So ermöglicht das Eigenverwaltungsverfahren nicht nur die Enthaftung der beteiligten Organe (Geschäftsführung oder Vorstand), sondern bietet zudem die Möglichkeit, die geplante Sanierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger oder Stakeholder zu betreiben. Das gesamte Verfahren kann nach den Vorstellungen des Unternehmens und seiner Gesellschafter gestaltet werden. Hier ist allerdings auf die rechtzeitige Antragstellung zu achten – sonst erhöht sich das Risiko eines fremdbestimmten Verfahrens.

Während Unternehmen den Antrag für ein sogenanntes Schutzschirmverfahren, welches ein besonderes Eigenverwaltungsverfahren darstellt, nur nutzen können, wenn sie noch nicht zahlungsunfähig sind, ist die Eigenverwaltung auch bei Zahlungsunfähigkeit möglich. Um alle relevanten Punkte für die Antragstellung zu klären, sollte ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen eingeplant werden, in welchem systematisch eine Checkliste abgearbeitet wird.

Zum Vergleich: Eine sogenannte außergerichtliche Sanierung erfordert einen einstimmigen Beschluss aller Stakeholder und Gläubiger, was sich insbesondere aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die aktuelle Situation schwierig darstellt. Denn: Um einen Schuldenschnitt hinzubekommen wird die Zustimmung aller Gläubiger benötigt. Hier kommt aktuell erschwerend hinzu, dass für einige Unternehmen die Arbeit aufgrund der Hygienemaßnahmen auf unbestimmte Zeit erschwert wird oder eine mögliche zweite Welle das Geschäft weiter ausbremsen könnte. Somit trauen sich viele Gläubiger nicht, sich auf Geschäftszahlen und Aussichten zu stützen.

Zum Vergleich: Eine sogenannte außergerichtliche Sanierung erfordert einen einstimmigen Beschluss aller Stakeholder und Gläubiger, was sich insbesondere aufgrund der bestehenden Unsicherheiten im Hinblick auf die aktuelle Situation schwierig darstellt. Denn: Um einen Schuldenschnitt hinzubekommen wird die Zustimmung aller Gläubiger benötigt. Hier kommt aktuell erschwerend hinzu, dass für einige Unternehmen die Arbeit aufgrund der Hygienemaßnahmen auf unbestimmte Zeit erschwert wird oder eine mögliche zweite Welle das Geschäft weiter ausbremsen könnte. Somit trauen sich viele Gläubiger nicht, sich auf Geschäftszahlen und Aussichten zu stützen.

Voraussetzung für die Eigenverwaltung ist im Gegensatz zum sogenannten Schutzschirmverfahren, welches ein besonderes Eigenverwaltungsverfahren darstellt, lediglich, dass

  • 1. ein eigener Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt wird
  • 2. den am Verfahren beteiligten Gläubigern keine Nachteile entstehen.

 

Günstiger und weniger aufwändig

 

Das Schutzschirmverfahren setzt dagegen weiter voraus, dass der Antrag der Schuldnerin spätestens bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird und die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Diese Umstände sind durch einen in Insolvenzsachen erfahrenen, unabhängigen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwalt zu bescheinigen und kommen einem verhältnismäßig aufwendigen Sanierungsgutachten gleich, weshalb schon aus diesem Grund das Schutzschirmverfahren kostenintensiver und aufwändiger ist. Dabei sind die Sanierungsmöglichkeiten der „einfachen“ Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens die gleichen.

Der wahrscheinlich entscheidendste Vorteil der Eigenverwaltung ist jedoch, dass das Verfahren von Anfang an in der Hand der Schuldnerin, als sogenannte „Herrin des Verfahren“, organisiert und von ihr selbst durchgeführt wird. Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird lediglich ein gerichtlich bestellter Sachwalter zur Seite gestellt. Dieser hat im Gegensatz zu einem herkömmlichen Insolvenzverwalter keine Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnisse. Er gilt mehr als Beobachter und Berichterstatter gegenüber dem Insolvenzgericht und zeigt Nachteile zu Lasten der Gläubiger an, wenn diese drohen. In diesen Fällen kann der Sachwalter, als sogenannte Aufsicht durch das Gericht, einen Antrag auf Aufhebung der Eigenverwaltung bei dem Insolvenzgericht stellen.

Was die Eigenverwaltung weiterhin interessant macht, ist, dass bereits mit Anordnung der sogenannten vorläufigen Eigenverwaltung, also unmittelbar nach Antragstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden und die Schuldnerin auch die Zahlung von Insolvenzgeld beantragen kann. Diese essentiellen Sanierungsinstrumente gelten darüber hinaus für sämtliche Insolvenzverfahren. Dadurch können bestehende Liquiditätsengpässe für einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten überbrückt und die Sanierungsmaßnahmen mit der erforderlichen Ruhe vorangetrieben werden.

 

Neuanfang möglich

 

Spannend wird es für Unternehmen, die bereits ein funktionierendes Geschäftsmodell haben, insbesondere bei dem Thema der Fortführung des Geschäftsbetriebes. Bestehen keine Verträge oder sonstigen Rechte, auf deren Fortbestehen es für die Fortführung des Unternehmens ankommt, bietet sich regelmäßig die sogenannte übertragende Sanierung an. Natürlich halten Unternehmen viele relevante Verträge, aber diese sind oft keine Dauerverträge. Dabei wird der laufende Geschäftsbetrieb mit sämtlichen (ungekündigten) Arbeitnehmern und Vermögensgegenständen auf einen neuen Rechtsträger mittels eines Kaufvertrags übertragen. Dieser unbelastete Rechtsträger (z.B. neu gegründete GmbH) kann dann mit frischen liquiden Mitteln eines Investors und ohne die bestehenden schuldnerischen Verbindlichkeiten den Geschäftsbetrieb fortführen. Die Gläubiger werden dann mittels einer Quote befriedigt.

Ist es zum Erhalt bestehender Verträge oder sonstiger Rechte erforderlich, die juristische Person der Schuldnerin (alte GmbH oder AG) zu erhalten, wird ein Insolvenzplan entwickelt. Ein solcher Insolvenzplan regelt – stark vereinfacht ausgedrückt – schließlich die Fortführung des Unternehmens und die Befriedigung der Gläubiger abweichend von den sonstigen Regelungen der Insolvenzordnung. Mit Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger und nach Erfüllung des Insolvenzplans wird das Verfahren aufgehoben und die Entschuldung des Unternehmens erreicht.

Vor diesem Hintergrund stehen der eigenverwaltenden Schuldnerin also sämtliche Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung zur Verfügung, um ein grundsätzlich fortführungsfähiges Unternehmen von seinen Schulden in Eigenregie zu befreien und aus der Krise zu führen. Schließlich bleibt zu beachten, dass jedes Verfahren individuell auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten werden muss: Wird eine Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht beabsichtigt, macht eine Eigenverwaltung entsprechend wenig Sinn. Auch im Fall einer übertragenen Sanierung ist in manchen Fällen die Betreuung durch einen Insolvenzverwalter die bessere Varainte.

https://www.marktundmittelstand.de/recht-steuern/so-koennen-sich-mittelstaendler-in-der-corona-krise-neu-aufstellen-1294231/

Veröffentlichung im Windkraft-Journal – „Warum Windparks sich nicht vor Insolvenzen fürchten müssen“

Die Windenergie Branche ist durch einschränkende

Gesetze, ausländische Konkurrenz und auch

durch die Corona-Epidemie starkem Druck ausgesetzt.

 

(WK-intern) – Viele Unternehmen stehen kurz vor der Insolvenz, und daran kann auch die neue „Opt-In-Regelung“ zum 1.000 Meter Mindestabstand nichts ändern.

 

Doch eine Insolvenz ist nicht das Ende, auch wenn sich dieser Irrglaube noch stark hält.

 

Zuerst kommen die Liquiditätsschwächen und dann meistens Angst. Angst vor Schuldenbergen, Reputationsschäden und Haftungsansprüchen. Wie kann man mit solchen Situationen umgehen?

Zunächst bietet sich die Möglichkeit einer außergerichtlichen Restrukturierung und Sanierung des Unternehmens. Der Nachteil hier: Haftungsrisiken sind nicht beseitigt und spätestens dann realisiert, wenn das Sanierungskonzept scheitert. Weiter hängt die außergerichtliche Sanierung davon ab, dass ein einstimmiger Beschluss aller Stakeholder und Gläubiger des Unternehmens erzielt wird. Vor dem Hintergrund häufig bestehender Unsicherheiten, sowie verschiedener Vorstellungen und Erwartungen gestaltet sich dies allerdings zumeist schwierig oder sogar unmöglich.

Insolvenzrechtlich bietet sich insbesondere die Möglichkeit eine Sanierung über die sogenannte Eigenverwaltung. Als besonderes Insolvenzverfahren bietet es zum Einen die Enthaftung der beteiligten Organe (Geschäftsführung oder Vorstand) und zum Anderen die Möglichkeit, die geplante Sanierung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger oder Stakeholder zu betreiben.

Die Eigenverwaltung kennt zwei Verfahrensarten: (1) Die „einfache“ Eigenverwaltung und (2) das sogenannte Schutzschirmverfahren. Voraussetzung für die einfache Eigenverwaltung ist, dass

(1) ein eigener Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt wird

und

(2) durch die Anordnung der Eigenverwaltung den am Verfahren beteiligten Gläubigern keine Nachteile entstehen.

Das Schutzschirmverfahren setzt weiter voraus, dass der Antrag der Schuldnerin bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird – nicht erst bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit – und die Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Diese Umstände sind durch einen unabhängigen Berater zu bescheinigen, der in Insolvenzsachen erfahren ist. Dabei kommt diese Bescheinigung einem verhältnismäßig aufwendigen Sanierungsgutachten gleich, weshalb schon aus diesem Grund das Schutzschirmverfahren kostenintensiver und aufwendiger ist. Dabei bietet die „einfache“ Eigenverwaltung grundsätzlich die gleichen Sanierungsmöglichkeiten wie das Schutzschirmverfahren.

Eine Besonderheit der Eigenverwaltung ist, dass das Verfahren von Anfang an in der Hand der Schuldnerin organisiert und von ihr selbst durchgeführt wird, woraus auch der Name Eigenverwaltung resultiert. Der eigenverwaltenden Schuldnerin wird ein gerichtlich bestellter Sachwalter zur Seite gestellt. Dieser hat im Gegensatz zu einem herkömmlichen Insolvenzverwalter keine Verwaltungs- oder Verfügungsbefugnisse. Er gilt mehr als Beobachter und Berichterstatter gegenüber dem Insolvenzgericht und zeigt Nachteile zu Lasten der Gläubiger an, wenn diese drohen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung hat er zudem die Aufgabe, die Insolvenztabelle zu führen, sowie insolvenzspezifische Ansprüche (Anfechtungs- und Haftungsansprüche) geltend zu machen. Im Übrigen bleibt aber die Schuldnerin im sogenannten „Driver‘s Seat“ und behält somit die volle Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über ihr Vermögen.

Weitere Vorteile der Eigenverwaltung sind, dass bereits mit Anordnung der sogenannten vorläufigen Eigenverwaltung, also unmittelbar nach Antragstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden und die Schuldnerin auch die Zahlung von Insolvenzgeld beantragen kann. Dadurch können bestehende Liquiditätsengpässe für einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten überbrückt und die Sanierungsmaßnahmen mit der erforderlichen Ruhe vorangetrieben werden. Nach Eröffnung des Verfahrens in Eigenverwaltung bestehen besondere (verkürzte) Kündigungsrechte, die es der Schuldnerin ermöglichen, sich von unliebsamen Verträgen zu lösen oder betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitsverhältnissen mit ebenfalls gesetzlich verkürzten Fristen auszusprechen.

Schließlich lässt ist festzuhalten, dass die Eigenverwaltung geeignet ist, um ein grundsätzlich fortführungsfähiges Unternehmen von seinen Schulden in Eigenregie zu befreien und aus der Krise zu führen. Kein Grund also, sich vor Insolvenzen zu fürchten.

Dr. Moritz Sponagel ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und begleitet u.a. die Windpark Peheim/Karlshof GmbH & Co. KG als vorläufiger Sachwalter in ihrem Eigenverwaltungsverfahren.

https://www.windkraft-journal.de/2020/06/02/warum-windparks-sich-nicht-vor-insolvenzen-fuerchten-muessen/149013

Veröffentlichung im Gastgewerbe Magazin – „Welche Chancen ein Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung für Gastronomen bietet“

„Welche Chancen ein Sanierungsverfahren in

Eigenverwaltung für Gastronomen bietet“

 

Die Senkung der Umsatzsteuer ist mit Sicherheit eine erste echte Überlebenschance für Gastronomen. Trotzdem bedeutet auch die einen erhöhten Bürokratieaufwand. Daneben muss die Gastronomie ein umfassendes Hygienekonzept umsetzen mit der absehbaren Folge, dass weniger Gäste und damit weniger Geld in die Kasse kommt. Deshalb ist weiterhin mit erheblichen finanziellen Problemen in der Branche und einem erhöhten Insolvenzrisikos zu rechnen. Dr. Moritz Sponagel, Fachanwalt für Insolvenzrecht, erläutert, warum jetzt die Zeeit für eine zukunftsorientierte Sanierung genutzt werden sollte.

Eine große Chance bietet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 durch das CorInsAG. Dieses hat die Antragspflicht ausgesetzt, sofern die Insolvenz infolge der Corona-Krise entstanden ist und weiterhin die Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht. Krisenbedrohten Gastronomen hilft dies erst einmal weiter. Aber mittelfristig muss, gerade auch vor dem Hintergrund, dass ein Ende der Pandemie nicht absehbar ist, Vorsicht herrschen. Die Aussetzung ist zeitlich begrenzt und wirkt lediglich eine zeitliche Verschiebung.

Sanierung im Insolvenzverfahren kann bis zur Enthaftung führen

Daher sollte die hierdurch gewonnene Zeit für eine zukunftsorientierte Sanierung genutzt werden. Hierfür gibt es zum einen die Möglichkeit einer außergerichtlichen Sanierung und zum anderen die einer Restrukturierung im Insolvenzverfahren. Eine außergerichtliche Neuaufstellung ist häufig mangels Übereinstimmung aller Parteien und drohender Haftungsrisiken im Falle eines Scheiterns wenig erfolgsversprechend. Demgegenüber führt die Sanierung im Insolvenzverfahren bei rechtzeitiger Antragsstellung zur Enthaftung der Organe.

Instrumente hierbei sind dann entweder ein Insolvenzplan oder die übertragene Sanierung in Eigen- oder Fremdverwaltung. Die Vorteile der Eigenverwaltung liegen darin, dass die bisherige Geschäftsleitung in der Verantwortung bleibt und nicht auf einen Insolvenzverwalter übergeht. Als Kontrollinstanz tritt lediglich ein vorübergehend bestellter Sachwalter hinzu. Sehr hilfreich hier für Gastronomen: Das Alltagsgeschäft läuft damit reibungslos weiter und im Falle eines Insolvenzplans bleiben die Unternehmensstrukturen erhalten. Darüber hinaus kann mittels der Insolvenzgeldvorfinanzierung die Liquidität gesteigert werden. So müssen drei Monate lang weder Löhne noch Gehälter vom Unternehmer gezahlt werden, das übernimmt die Arbeitsagentur. Auch vorteilhaft kann die verkürzte Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen sein. Und nicht zuletzt, gerade mit Blick auf teils viel zu teure Pachtverträge: Schließlich ist auch die Trennung von unliebsamen Verträgen möglich.

Bevor nun allerdings mit einer Sanierung in Eigenverwaltung begonnen werden kann, müssen einige Hürden übersprungen werden. Insbesondere muss das Gericht bei Antragsstellung davon überzeugt werden, dass sich die Sanierung lohnt, gute Aussichten bestehen, die Markt- und Wettbewerbsfähigkeit des Gastronomen wiederherzustellen und sich die Eigenverwaltung nicht nachteilig auf die Gläubiger auswirken wird.

Abschließend gilt: Die Bundesregierung hat der angeschlagenen Gastronomie wertvolle Zeit verschafft, um Lösungen auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu entwickeln. Doch dies allein hilft nicht, vielmehr ist jetzt weitere Eigeninitiative gefragt. Und gerade die Eigenverwaltung bietet ein wirksames Instrument dafür, Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Konzept am Markt zu halten.

https://gastgewerbe-magazin.de/umsatzsteuersenkung-nur-ein-tropfen-auf-den-heissen-stein-29912

Veröffentlichung im Westfalen-Blatt – „Die große Insolvenzwelle kommt“

Veröffentlichung im Westfalen-Blatt – „Die große Insolvenzwelle kommt“

 

Wiesbaden/Gütersloh (WB). Die Wirtschaft legt in der aktuellen Corona-Krise eine Vollbremsung hin. Und trotzdem liegt die Zahl der Firmenpleiten im April 2020 nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamts sogar um 13,4 Prozent unter dem Vergleichswert des Vorjahres. Schon im März war sie auch nur um 1,6 Prozent gestiegen.

Für Entwarnung gibt es dennoch keinen Grund . Biner Bähr, Rechtsanwalt in Mönchengladbach und einer der führenden Inssolvenzexperten, sagte in einem Interview der „Rheinischen Post“, er rechne 2021 mit einer enormen Steigerung auf 30.000 Unternehmensinsolvenzen – nach knapp 19.000 im vergangenen Jahr.
Pflicht zur Insolvenanmeldung vorübergehend ausgesetzt

Auch der ebenfalls auf Insolvenzrecht spezialisierte Gütersloher Rechtsanwalt Moritz Sponagel sieht die Entwicklung am Anfang, nicht am Ende: „Die große Insolvenzwelle rollt erst auf uns zu.“ Schließlich habe der Gesetzgeber die Pflicht zur Insolvenzanmeldung für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise zahlungsunfähig werden, in Deutschland rückwirkend zum 1. März bis vorerst Ende September 2020 ausgesetzt. Und natürlich seien die im Eilverfahren beschlossenen Finanzhilfen für Unternehmer zunächst eine echte Überlebenshilfe.

Hinzu komme, dass die zuständigen Gerichte derzeit nur in Notbesetzung arbeiteten, sagt Sponagel. Dafür, dass es trotzdem zu spektakulären Insolvenzanträgen oder Anträgen auf Gläubigerschutz gekommen sei, sei Corona allenfalls der Auslöser. „Das sind zumindest teilweise Zombies, die eigentlich schon längere Zeit nicht mehr wettbewerbsfähig sind.“
Rückgang auch bei den Privatinsolvenzen

Einen Rückgang gibt es Sponagel zufolge auch bei den Privatinsolvenzen: „Das ist kein Wunder, sind doch infolge der Corona-Krise die meisten Schuldnerberatungen vorübergehend geschlossen worden.“
Von Karstadt Kaufhof bis Poggenpohl

Trotz des allgemeinen Rückgangs haben in jüngster Zeit auch bedeutende Unternehmen Antrag auf Insolvenz oder Gläubigerschutz gestellt. Dazu zählen überregional der Warenhauskonzern Galeria Karstadt Kaufhof, die Modehauskette Sinn sowie die Restaurantketten Maredo und Vapiano. In Ostwestfalen-Lippe traf es beispielsweise den Herforder Küchenhersteller Poggenpohl. Sponagel geht davon aus, dass in nächster Zeit vor allem Unternehmen aus der Gastronomie, Hotellerie und allgemein dem Tourismus besonders gefährdet sind.

Von Bernhard Hertlein   © Westfalen-Blatt

https://www.westfalen-blatt.de/ueberregional/nachrichten/wirtschaft/die-grosse-insolvenzwelle-kommt-860661

Veröffentlichung im Kreiszeitung-Wochenblatt – „Restaurant-Bar “Brandy’s”: Vorläufiger Insolvenzverwalter sucht neuen Investor”

„Restaurant-Bar “Brandy’s”:

Vorläufiger Insolvenzverwalter sucht neuen Investor”

 

Das Amtsgericht Lüneburg hat den Rechtsanwalt und Betriebswirt Dr. Moritz Sponagel zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Margeaux GmbH bestellt. Die Gesellschaft betreibt das zurzeit geschlossene Restaurant “Brandy’s” an der Straße Am Radeland in Hittfeld. Das teilte die Kanzlei Dr. Sponagel Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg mit. Sie ist auf Insolvenzverwaltung und Zwangsverwaltung spezialisiert.
Dr. Moritz Sponagel habe sich bereits einen ersten Überblick über die Situation des alteingesessenen Betriebs mit einem Restaurant und Bar in Hittfeld verschafft. Bei den Einheimischen ist das Lokal auch als “Carlos Weinbar” oder “Bei Carlos” bekannt.
Eine Prognose über die langfristige Zukunft der Margeaux GmbH mag der vorläufige Insolvenzverwalter zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben. „Dazu ist es einfach noch zu früh“, so Dr. Sponagel. Erste Sanierungsmaßnahmen habe er bereits eingeleitet.
Der vorläufige Insolvenzverwalter sucht nun nach einem Investor, der den Gastronomiebetrieb weiterbetreiben möchte. Kundenstamm sowie Inventar seien vorhanden.

Von Thomas Sulzyc  © Kreiszeitung Wochenblatt