Für einen
erfolgreichen Neuanfang
im Insolvenzverfahren
Eigenverantwortung – Eigenverwaltung
gemeinsam gestalten.


Für Mittelständler. Für Großunternehmen. Für die Menschen.
Wer ein Unternehmen führt trägt Verantwortung, diese Verantwortung kann auch im Insolvenzverfahren in Ihren Händen bleiben.
Das Eigenverwaltungsverfahren bietet mittelständischen und großen Unternehmen die Möglichkeit, das Insolvenzverfahren selber führend zu gestalten und den Geschäftsbetrieb fortzuführen. Die Besonderheit: die Geschäftsleitung darf in der Insolvenz selber über die Vermögensgegenstände verfügen, es wird auf die Einsetzung eines Insolvenzverwaltes verzichtet. Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmungen)aus dem Jahr 2012 sollte die Eigenverwaltung stärken und somit den Anreiz schaffen für frühzeitige Insolvenzanträge. Die Eigenverwaltung kann ausscließlich im regulären Insolvenzverfahren und im Insolvenzplanverfahren, nicht jedoch im Verbraucherinsolvenzverfahren (§ 312 Abs. 2 Insolvenzordnung) angeordnet werden.
Um Missbrauch vorzubeugen, wurden 2021 die Vorraussetzungen der (vorläufigen) Eigenverwaltung jedoch erhöht.
Es müssen folgende Vorraussetzungen vorliegen:
- der Schuldner selbst stellt einen Antrag (Eigenantrag) beim Insolvenzgericht
- dem Insolvenzantrag liegt ein Antrag auf Eigenverwaltung bei, dieser muss zwingend folgende Punkt beinhalten:
- eine Liquiditätsplanung für den Zeitraum von sechs Monaten inkl. Angabe der Herkunft der liquiden Mittel, welche die Fortführung des Geschäftsbetriebs, sowie die die Verfahrenskosten decken
- ein schlüssiges Sanierungskonzept, indem die Krise mit Ursache und Ausmaß erlörtert wird, sowie die Maßnahmen die geplant sind um die Krise zu lösen
- eine Auflistung der Maßnahmen die bereits getroffen worden sind, die belegt, dass die Vorraussetzungen vorliegen um die insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen
- der aktuelle Verhandlungsstand mit den Gläubigern
- ene Übersicht möglicher Mehr- oder Minderkosten im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse anfallen könnten
- eine Erklärung über folgende Sachstände:
- eine Auflistung über den Verzug von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis und gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten mit Angabe der Höhe und Dauer
- eine Stellungnahme ob und, wenn zutreffend, in welchen der obigen Verbindlichkeiten zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden
- eine Stellungnahme ob er während der letzten drei Geschäftsjahren seinen Offenlegungspflichten des HGB nachgekommen ist
- Im Falle eines eingesetzten Gläubigersausschusses, muss dieser, vor Eröffnung des Verfahrens, zum Antrag angehört werden
Ein (vorläufiger) Sachwalter, vom Gericht bestellt, stellt sicher, dass es zu keiner Benachteiligung der Gläubiger kommt und insolvenzrechtliche Regeln eingehalten werden.Im Gegensatz zum Insolvenzverwalter übernimmt dieser in der Regel jedoch nur eine Überwachungsfunktion über die Einhaltung insolvenzrechtlicher Bestimmungen. Er greift nicht operativ ein.
Dies bedeutet, dass schon mit Stellung des Insolvenzantrages die vorläufige Eigenverwaltung erlangt werden kann und so die Vorteile des Verfahrens schon ab Antragstellung greifen.
Die Eigenverwaltung bedarf ähnlich wie das Schutzschirmverfahren perfekter Vorbereitung, um das Gericht zu überzeugen, dass es durch die Eigenverwaltung zu keiner Gläubigerbenachteiligung kommt. Nach Abschluss des Verfahrens sind Sie jedoch von Ihren Schulden befreit und können Ihr Unternehmen regulär fortführen.
Unsere Expert*innen haben das Know-How um mit Ihnen zu analysieren, ob ihr Unternehmen die Anforderungen für das Verfahren in Eigenverantwortung erfüllt. Und entwickelt mit ihnen gemeinsam ein fundiertes Sanierungskonzept. So behalten Sie die Handlungsfähigkeit und können Ihr Unternehmen verantwortlich durch schwere Zeiten führen.