Eigenverantwortung –
Chancen in der Krise.
Insolvenzabwehr – Zukunft machen wir aus Plänen
Viele Insolvenzen sind bei rechtzeitiger und kompetenter Beratung zu vermeiden.
Um eine Insolvenz abzuwehren, muss in erster Linie, die Zahlungsfähigkeit erhalten oder wieder hergestellt werden. Die Insolvenzordnung bietet hier verschiedene Instrumente, wie beispielsweise das Schutzschirmverfahren, die Eigenverwaltung oder den Insolvenzplan um eine Insolvenz abzuwehren. Auch Patronatserklärungen sind Instrumente eine Zahlungsunfähigkeit abzuwenden und so die Liquidität eines Unternehmens zu sichern um eine Insolvenz zu vermeiden. Ursprünglich diente eine Patronatserklärung als Kreditsicherheit.
Das Schutzschirmverfahren
Auch Unternehmer in der Krise, können die Kontrolle über ihr Unternehmen und die Entscheidungshoheit über Maßnahmen zur Zukunftssicherung behalten.
Das Schutzschirmverfahren ermöglicht es Unternehmen, in vorläufiger Eigenverwaltung innerhalb von maximal drei Monaten „wieder auf die Beine zu kommen“.
Der vorläufige Sachwalter plant zusammen mit dem Unternehmen Sanierungsmaßnahmen (Insolvenzplan), um so das Unternehmen zu retten. Der Insolvenzplan stellt im Prinzip einen Vergleich mit Teilzahlungen der ursprünglichen Forderungen dar, welcher z.B. Einzelheiten zur Sanierung und der Abfindungsquote der Gläubiger beinhaltet. So bietet der Insolvenzplan die Möglichkeit innerhalb von 3-6 Monaten eine restlose Befreiung von Altlasten zu erreichen.
Geeignet ist das Schutzschirmverfahren vor allem für mittelständische und große Unternehmen. Für diese sind wir der richtige Partner, um Zukunft zu sichern.
Das ESUG-Gesetz –
wie Sie es nutzen.
In der Krise finden wir Sanierungschancen.
Wenn man die Rechtslage kennt, weiß man auch wie man sie nutzen kann, um Risiken zu mindern und Schaden vom Unternehmen bis zum Eigenkapital abzuwenden. Als führende Kanzlei im Bereich der Insolvenzverwaltung wissen wir genau, was zu tun ist.
Um die Sanierungschancen für Unternehmen in der Insolvenz zu erhöhen trat zum 01.02.2012 das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in Kraft.
Es sichert den Gläubigern stärkeren Einfluss auf die Auswahl des zu bestellenden Insolvenzverwalters. Haben diese sich einstimmig auf einen bestimmten Verwalter geeinigt, muss das Gericht zustimmen. Die Gläubiger können zudem durch einstimmige Abstimmung die Eigenverwaltung durch den Schuldner beschließen.
Darüber hinaus vereinfacht das Schutzschirmverfahren die Aufhebung eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens.
Das Eigenverwaltungsverfahren und das Insolvenzplanverfahren gestatten den Schuldnern frühzeitig zu handeln. Viele Unternehmen stellen aus Angst vor dem Verlust der selbständigen Unternehmensverwaltung häufig erst dann einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn das Vermögen bereits aufgebraucht ist und eine Sanierung nicht mehr möglich ist. Dies sollten sie vermeiden.
Es gibt keinen Frühstart für den Weg aus der Krise
Wie ein Verfahren sich gestaltet und wie es ausgeht hängt mit der rechtzeitigen Reaktion der Verantwortlichen zusammen. Eine sich anbahnende Krise, sollte früh erkannt und angegangen werden. Die vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten fordern ein frühes strategisches Vorgehen.
Für dieses Vorgehen sind wir Spezialist*innen, die alle Risiken und Chancen analysieren und gegeneinander abwiegen. Wir kennen uns mit allen ESUG-Verfahren aus. Unsere Anwält*innen können als Insolvenzberater*innen auch als gerichtlich bestellte Sachwalter das Verfahren begleiten und zu einem guten Abschluss für alle Beteiligten beitragen. Und dafür sorgen, dass das ESUG-Gesetz richtig genutzt wird.