Eröffnungsbeschluss

Der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren

Definition, Voraussetzungen, Ablauf, Veröffentlichungswege und Inhalt

Was ist der Eröffnungsbeschluss im Insolvenzverfahren?

Mit Veröffentlichung eines Eröffnungsbeschlusses im regulären Insolvenzverfahren bestätigt das Insolvenzgericht, dass es den Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers als zulässig und begründet ansieht und die anfallenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden können. Das Insolvenzeröffnungsverfahren wird hiermit beendet, der Insolvenzantrag angenommen und das Insolvenzverfahren eröffnet.

Das Insolvenzgericht veröffentlicht den Eröffnungsbeschluss inklusive sämtlicher weiterer Beschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger und in einem entsprechenden Onlineportal für Insolvenzbekanntmachungen.

Der Insolvenzverwalter nimmt das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners in Besitz und erstellt eine Aufstellung aller Vermögensgegenstände. Er erstellt zudem ein Verzeichnis aller Gläubiger und fordert diese auf, ihre Forderungen bei ihm anzumelden. Nach Anmeldung und Prüfung aller Forderungen entsteht so die sogenannte Insolvenztabelle.

Bekannte Beteiligte des Insolvenzverfahrens werden postalisch über den Beginn des Verfahrens informiert. Es erfolgen Mitteilungen an öffentliche Register wie das Handelsregister und das Grundbuchamt.

Voraussetzungen

Die Insolvenzordnung verlangt nach § 16 InsO das Vorliegen mindestens eines Eröffnungsgrundes zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Ein solcher Eröffnungsgrund liegt vor bei:

  • Zahlungsunfähigkeit
  • drohender Zahlungsunfähigkeit oder
  • Überschuldung (bei Gesellschaften)

Weiterhin muss die vorhandene Masse zumindest die Verfahrenskosten decken. Für Privatpersonen muss eine Stundung gewährt werden. Zu den Kosten zählen die Gerichtskosten, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

Inhalt und Ablauf

Da sich ab diesem Zeitpunkt einige wichtige Dinge für die Betroffenen des Verfahrens ändern, gibt es feste Regeln für den Inhalt des Eröffnungsbeschlusses. So definiert die Insolvenzordnung folgende wichtige Punkte als Inhalt:

nach § 27 InsO:

  • nähere Angaben zu Schuldnerin oder Schuldner (z.B. Firma, Registergericht und Registernummer im Handelsregister, Geschäftszweig oder Beschäftigung, Anschrift)
  • Name und Anschrift der durch das Insolvenzgericht zur Insolvenzverwaltung bestellten Person
  • die Gründe, aus denen das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist
  • Zeitpunkt der Eröffnung mit genauem Datum und Uhrzeit; ohne Angabe der genauen Uhrzeit wird von der Mittagsstunde ausgegangen
  • eine abstrakte Darstellung der für personenbezogene Daten geltenden Löschungsfristen nach § 3 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert worden ist

nach § 28 InsO:

  • Frist zur Forderungsanmeldung der Gläubiger beim Insolvenzverwalter: Dabei kann ein Zeitrahmen von mindestens zwei Wochen und maximal drei Monaten beschlossen werden.
  • Aufforderung an Drittschuldner, Forderungen nicht mehr an den Schuldner, sondern direkt an den Insolvenzverwalter zu leisten. Zahlen bspw. Kunden des Schuldners nach Eröffnung des Verfahrens noch direkt an den Schuldner, hat dies keine schuldbefreiende Wirkung mehr.
  • Aufforderung der Gläubiger mit Sicherungsrechten, dem Insolvenzverwalter ihre Rechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners unter Angaben von Gründen mitzuteilen

nach § 29 InsO:

  • Termin für die erste Gläubigerversammlung: Berichtstermin über den Fortgang des Insolvenzverfahrens
  • Termin für die zweite Gläubigerversammlung: Prüfungstermin zur Prüfung angemeldeter Forderungen

Auch hier gelten bestimmte Fristen, da die Inhalte beider Termine aufeinander aufbauen. Bei überschaubaren Vermögensverhältnissen und einer geringen Anzahl an Insolvenzgläubigern oder einer geringen Höhe an Verbindlichkeiten kann auf den Berichtstermin verzichtet werden.

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