ESUG – Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Das ESUG

Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen

Was ist das ESUG?

Beim ESUG, dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen, handelt es sich um eine Erweiterung der deutschen Insolvenzordnung und somit um eine Reform des deutschen Insolvenzrechts.

Vor Einführung des Gesetzes war eine Insolvenz aus Sicht von Schuldner*innen, Gläubiger*innen und der Öffentlichkeit mit vielen Unsicherheiten und damit auch zahlreichen Vorurteilen verbunden, was oftmals eine Insolvenzverschleppung zur Folge hatte. Diese Vorurteile sollen mit dem ESUG schrittweise abgebaut werden. Im Fokus liegt vor allem die Stärkung der Rolle dem oder der Gläubiger*in bei gleichzeitig besserer Planbarkeit für die Schuldner*innen.

Ziel des ESUG ist die Rettung überlebensfähiger Unternehmen durch die rechtzeitige Sanierung und damit die Abwendung eines Insolvenzverfahrens.

Neuheiten des ESUG

Im Fokus der Neuregelungen liegt die Erweiterung und Straffung des bisherigen Insolvenzplanverfahrens. Eine große Neuerung brachte das ESUG daher mit folgenden Sanierungsinstrumenten für selbstbestimmte Restrukturierung und Unternehmenssanierung:

vorläufige Eigenverwaltung § 270ff InsO

Die Möglichkeit der Eigenverwaltung wurde eigentlich schon im Jahr 1999 mit der Einführung der Insolvenzordnung InsO ins Leben gerufen. Faktisch fand sie aber seitdem kaum Anwendung, da mit ihr nur die Eigenverwaltung nach Insolvenzeröffnung geregelt war. Mit dem ESUG wurde die Möglichkeit der vorläufigen Eigenverwaltung eingeführt, welche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ansetzt, um eine Sanierung zu erleichtern.

Insolvenzplanverfahren § 217 bis 269 InsO

Auch dieses Verfahren hat seine Ursprünge bereits vor dem ESUG. Hier besteht die Möglichkeit, dass Gläubiger und Schuldner einvernehmlich von den Regeln der Insolvenzordnung abweichen. Das ESUG hat beispielsweise die Möglichkeit geschaffen, mittels Insolvenzplan auch in Gesellschafterrechte einzugreifen.

Schutzschirmverfahren § 270 b InsO

Dieses neu eingeführte Sanierungsverfahren verbindet die vorläufige Eigenverwaltung mit der Vorlage eines vorzeitigen Insolvenzplanes. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und gleichzeitiger Einhaltung verschiedener Antragsfristen wird für bis zu drei Monate wird ein Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen gewährt. Was es im Detail zu beachten gibt, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema Schutzschirmverfahren.

Alle Angaben dienen Ihrer Information, ersetzen aber keine Beratung. Wenn Sie eine verbindliche Beratung wünschen, dann nutzen Sie bitte unser Kontaktformular.