Gut zu wissen:
Ausschließlich temporäre Verwertung von Daten eines/r Insolvenzschuldners/in seitens der Schufa
In einem aktuellen Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (Az. 17 U 5/22) wurde zusammenfassend entschieden, dass die Schufa nicht länger Daten eines/r Insolvenzschuldners/erin verarbeiten darf, als diese unter Insolvenzbekanntmachungen veröffentlich wird. Das umfasst ebenfalls den spezifischen Score-Wert. Mit dieser Entscheidung wurde die bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Grundsätzlich ergebe sich die Datenerhebung und -verarbeitung von Daten innerhalb eines Insolvenzverfahrens in dem Bekanntmachungsportal aus dem Bewertungsmaßstab nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DSGVO. Demnach muss eine konkrete Reflexion zwischen den involvierten Belangen, insbesondere Eingriff in die Grundrechte, des Betroffenen (Schuldner) auf der einen und jenen der Verantwortlichen bzw. Dritten (Schufa und Vertragspartner) auf der anderen Seite erfolgen. Die in § 3 Abs. 1 und 2 InsoBekV festgelegte Löschungsfrist hinsichtlich der Speicherung von veröffentlichten verfahrensrelevanten Daten von sechs Monaten nach Verfahrensaufhebung bzw. -einstellung ist auf die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit f DSGVO abzuwägende Datenspeicherung durch Wirtschaftsauskunfteien nicht anzuwenden. Anzumerken ist jedoch, dass die Normierungen des § 3 InsoBekV, für die im Zuge des vorgenannten Artikels durchzuführende Beurteilung, als Abwägungsmodell, nicht ausgeschlossen wird. Dies auch vor dem Hintergrund, dass § 3 InsoBeKV europäisches Insolvenzrecht verdeutlicht. Den Verhaltensregeln für die Prüf – Die Wirtschaftsauskunfteien eV ist über die Vereinbarung einer abgestimmten Verhaltensweise hinaus, keine normative Bedeutung, mithin keine entfaltende Rechtswirkung, zuzuschreiben. Es wird nicht deutlich, ob und welche bestimmten Merkmale durch die Schufa innerhalb des Abwägungsvorgangs berücksichtigt werden. Regelmäßig werden daher keine spezifischen Umstände eines Insolvenzschuldners/in offensichtlich, welche eine insolvenzverfahrensbezogene Datenspeicherung über der in § 3 InsoBeKV normierten Frist von sechs Monaten nach Verfahrensbeendigung durch die Schufa rechtfertigen würden. Auf die sich in den bereits erwähnten Verhaltensregeln enthaltene Speicherfrist von drei Jahren könne sich aus den genannten Gründen nicht durch die Auskunftei berufen werden.
Zusammenfassung: Marian Bolz LL.M.